Satzung

 

 

 

Verantwortung übernehmen. Freundeskreis Marktl am Inn,

Geburtsort Papst Benedikt XVI. e.V.

 

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§1 Name, Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „Verantwortung übernehmen. Freundeskreis Marktl am Inn,
Geburtsort Papst Benedikt XVI. e.V.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Marktl am Inn, dem Geburtsort Papst Benedikt XVI.
(3) Der Verein wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht Altötting eingetragen.
 

§ 2 Aufgabe und Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne
des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung (zur
Zeit §§ 51ff. der Abgabenordnung und Anlage 7 Ziffer 5 der Einkommenssteuerrichtlinien).
(2) Zweck des Vereins ist es, am Geburtsort des Heiligen Vaters, Papst Benedikt XVI., Begegnungen
mit dem christlichen Glauben in aller Tiefe zu ermöglichen
und
a) Die Diskussion über die moralischen Voraussetzungen menschlichen Zusammenlebens im 21.
Jahrhundert in Gang zu halten;
b) Als vereinendes Element zwischen Kirche, Wirtschaft und Gesellschaft zu fungieren;
c) Den Dialog zwischen Konfessionen, Völkern und Nationalitäten zu fördern;
d) Das Interesse an Themen des Glaubens in der modernen rationalistischen Welt wieder zu
wecken.
(3) Die zur Erfüllung des Vereinszwecks erforderlichen finanziellen Mittel werden aufgebracht durch
Beiträge der Mitglieder, Spenden, Erlöse von Veranstaltungen, Leistungen und Zuwendungen von
dritten Personen bei Veranstaltungen.
 

§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Einrichtungen, die nicht Zweckbetriebe im Sinne des § 65 AO sind, sollen nicht unterhalten werden.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
 

§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können Einzelpersonen, juristische Personen und sonstige Körperschaften
werden. Über die mit rechtsverbindlicher Unterschrift beantragte Aufnahme entscheidet der
Gesamtvorstand mit einfacher Mehrheit.
(2) Der Austritt aus dem Verein kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines
Geschäftsjahres erfolgen. Der Austritt ist dem Gesamtvorstand schriftlich zu erklären. Bei
Körperschaften und juristischen Personen endet deren Mitgliedschaft mit ihrer Auflösung; die
Mitgliedschaft natürlicher Personen endet mit deren Tod.
(3) Auf Antrag des Gesamtvorstandes kann ein Mitglied nach Anhörung durch Beschluß der
Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein schwerwiegender Grund
vorliegt. Der Antrag auf Ausschluß ist dem auszuschließenden Mitglied drei Wochen vor der
Versammlung mitzuteilen. Der Ausschluß wird mit Beschlußfassung wirksam. Ist das ausgeschlossene
Mitglied nicht anwesend, so teilt der 1. Vorsitzende unverzüglich durch eingeschriebenen Brief diesen
Ausschluß dem ausgeschlossenen Mitglied mit.
(4) Ein Mitglied scheidet außerdem durch Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus. Die
Streichung erfolgt, wenn das Mitglied mit 2 Jahresbeiträgen im Rückstand ist und diese Beiträge nach
schriftlicher Mahnung durch den 1. Vorsitzenden nicht innerhalb von drei Monaten von der Absendung
der Mahnung an voll entrichtet. Die Mahnung muß mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein
bekannte Anschrift des Mitgliedes gerichtet sein. In dieser Mahnung muß auf die bevorstehende
Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden. Die Streichung wird auch vorgenommen, wenn die
Mahnung als unzustellbar zurückkommt. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluß des
Gesamtvorstandes und braucht dem betroffenen Mitglied nicht bekannt gegeben zu werden.
(5) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile in ihrer Eigenschaft als Mitglieder; auch keine sonstigen
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(6) Bei Erlöschen der Mitgliedschaft oder bei Aufhebung oder Auflösung des Vereins haben die
Mitglieder keinerlei Ansprüche gegen den Verein.
(7) Der Gesamtvorstand kann in besonderen Fällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
 

§ 5 Ehrenmitgliedschaft
(1) Der Verein kann Personen, die sich um die Ziele des Vereins besonders verdient gemacht haben,
die Ehrenmitgliedschaft verleihen.
(2) Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag von mindestens fünf Mitgliedern durch den Gesamtvorstand
mit einfacher Mehrheit ernannt; sie sind von der Beitragspflicht entbunden.
 

§ 6 Mitgliedsbeitrag
(1) Es ist ein jährlicher Mitgliedsbeitrag zu zahlen, dessen Höhe und Fälligkeit auf Vorschlag des
Gesamtvorstandes durch die Mitgliederversammlung bestimmt wird. Im Einzelfall kann der
Gesamtvorstand den jährlichen Mitgliedsbeitrag erlassen.
(2) Höhe und Fälligkeit des Beitrags werden auf Vorschlag des Gesamtvorstandes von der
Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgesetzt.
(3) Förderbeiträge und Spenden sind erwünscht.
 

§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
(1) die Mitgliederversammlung nach §8,
(2) der Gesamtvorstand nach § 10,
(3) der Beirat nach § 13 dieser Satzung.
 

§ 8 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Sie regelt die Angelegenheiten des
Vereins, soweit sie nicht vom Gesamtvorstand wahrgenommen werden. Aufgaben der
Mitgliederversammlung sind insbesondere:
(a) Wahl der von der Mitgliederversammlung zu benennenden Gesamtvorstandsmitglieder und der
Rechnungsprüfer,
(b) Beschlußfassung über die Jahresrechnung und den Haushaltsplan,
(c) Annahme der Berichte des Gesamtvorstandes und der Rechnungsprüfer,
(d) Entlastung des Gesamtvorstandes nach Rechnungslegung,
(e) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
(f) Änderung der Satzung,
(g) Auflösung des Vereins,
(h) sonstige gesetzliche Aufgaben.
(2) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden schriftlich einberufen, bzw. bei Verhinderung
durch dessen Stellvertreter,
(a). sooft das Interesse des Vereins es erfordert, mindestens jedoch einmal im Jahr,
(b). wenn mindestens ein Zehntel der Vereinsmitglieder die Einberufung verlangt unter Angabe der
Zwecke und der Gründe,
(c). beim Ausscheiden eines Gesamtvorstandsmitgliedes binnen angemessener Frist.
(3) Die Einladung zur Mitgliederversammlung muß schriftlich unter Angabe der Tagesordnungspunkte
mit einer Frist von zwei Wochen erfolgen. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei
dessen Verhinderung durch dessen Stellvertreter geleitet. Ist auch dieser verhindert, so bestimmt die
Mitgliederversammlung aus den anwesenden Gesamtvorstandsmitgliedern den Versammlungsleiter.
 

§ 9 Beschlußfähigkeit
(1) Beschlußfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung unabhängig von der
Anzahl der erschienenen Mitglieder.
(2) Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
(3) Zur Beschlußfassung über die Änderung der Satzung ist die Anwesenheit von einem Drittel der
Vereinsmitglieder erforderlich, eine solche von zwei Dritteln bei der Beschlußfassung über die
Auflösung des Vereins. Ist die einberufene Mitgliederversammlung beschlußunfähig, so ist eine neue
Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlußfähig ist. Auf diesen Tatbestand ist in der Einladung hinzuweisen. Diese Versammlung darf
frühestens einen Monat nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber jedenfalls spätestens
drei Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen. Beschlüsse über eine Satzungsänderung sowie der
Beschluß über die Auflösung des Vereins erfordern eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen
Mitglieder.
(4) Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Die Abstimmung muß geheim durchgeführt werden, wenn
ein Fünftel der erschienenen Mitglieder dies wünscht. In Personalangelegenheiten genügt der Wunsch
eines einzelnen Mitglieds zur Durchführung einer geheimen Abstimmung.
(5) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, in der Ort und
Zeit der Versammlung sowie die Anträge und das jeweilige Abstimmungsergebnis festgehalten werden.
Das Protokoll ist von dem jeweiligen Versammlungsleiter, sowie dem Protokollführer zu unterschreiben.
Wenn mehrere Versammlungsleiter tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die
gesamte Niederschrift gemeinsam mit dem Protokollführer. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die
Niederschrift einzusehen.
 

§ 10 Gesamtvorstand
(1) Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus sechs Mitgliedern, nämlich dem ersten Vorsitzenden,
dem jeweiligen Bürgermeister der Kommune Marktl oder einem von ihm benannten Stellvertreter aus
der Kommune Marktl, dem Schriftführer, dem Schatzmeister, sowie dem Vorsitzenden des Beirats und
dessen Stellvertreter. Der erste Vorsitzende, sowie Schriftführer und Schatzmeister werden von der
Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie bleiben auch nach Ablauf der
Amtszeit bis zur Neuwahl des Gesamtvorstandes im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Zu
Gesamtvorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins bestellt werden. Die Wahl erfolgt
einzeln offen oder geheim, falls ein Mitglied dies wünscht.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB durch den 1. Vorsitzenden
zusammen mit dessen Stellvertreter oder durch einen dieser beiden zusammen mit dem Schatzmeister
vertreten. Im Innenverhältnis wird bestimmt, daß der Schatzmeister nur handeln darf, wenn der 1.
Vorsitzende oder sein Stellvertreter verhindert sind.
(3) Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
 

§ 11 Aufgaben des Gesamtvorstandes
(1) Dem Gesamtvorstand obliegen die gesamte Geschäftsführung und die Verwaltung des
Vereinsvermögens.
(2) Der 1. Vorsitzende oder dessen Stellvertreter beruft die Sitzungen des Gesamtvorstandes unter
Bekanntgabe der Tagesordnung ein.
(3) Der Gesamtvorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Er
beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
Ist der 1. Vorsitzende nicht anwesend, so entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des
Stellvertreters.
(4) Die Beschlußfassung kann durch schriftliche Zustimmung aller Gesamtvorstandsmitglieder erfolgen
(Umlaufverfahren).
(5) Die Buchführung und die Erstellung des Jahresabschlusses werden vom Schatzmeister
wahrgenommen.
(6) Dem Vereinsvorsitzenden und seinem Stellvertreter obliegen gemeinsam die Berufung der
Mitglieder des Beirates.
 

§ 12 Geschäftsführer
Der Gesamtvorstand kann zur Wahrnehmung seiner Aufgaben einen Geschäftsführer ernennen. Er ist
an die Weisungen des Gesamtvorstandes gebunden.
 

§ 13 Beirat
(1) Zur Förderung der Zwecke des Vereins kann die Berufung eines Beirates erfolgen, der maximal aus
8 Vereinsmitgliedern besteht. Die Berufung erfolgt auf einen Zeitraum von drei Jahren. Wiederberufung
ist möglich.
(2) Der Beirat soll sich, sooft es die Geschäfte erfordern, jedoch mindestens einmal im Jahr
versammeln. Der Vereinsvorsitzende beruft den Beirat ein.
(3) Der Beirat bestellt seinen Vorsitzenden und dessen Vertreter auf die Dauer von vier Jahren.
(4) Der Beirat ist vom Gesamtvorstand laufend über alle wichtigen Belange zu unterrichten. Der Beirat
ist berechtigt und verpflichtet, den Gesamtvorstand zu beraten und ihm Anregungen zu geben. In
diesem Fall kann der Beirat vom Gesamtvorstand Auskunft über den Stand der Vereinsangelegenheiten
verlangen. Hierzu kann der erste Vorsitzende des Beirats den Beirat einberufen.
 

§ 14 Geschäftsjahr und Rechnungsprüfung
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Kasse und Rechnung des Vereins sind mindestens einmal
jährlich durch zwei von der Mitgliederversammlung beauftragte Personen zu prüfen.
 

§ 15 Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung oder Aufhebung
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins
an die Kommune Marktl, den Geburtsort Papst Benedikts XVI., die es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
 

§ 16 Schlußbestimmung
Sollten im Zuge von Eintragungsverfahren, durch das Registergericht oder das Finanzamt angeregt,
redaktionelle Satzungsänderungen erforderlich werden, so ist hierzu der Gesamtvorstand berechtigt.
Der Vorsitzende hat darüber der nächsten Mitgliederversammlung zu berichten.
 

§ 17 Inkrafttreten der Satzung
Vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 01.09.2006 beschlossen: Sie tritt in
Kraft, sobald der Verein in das Vereinsregister beim Amtsgericht Altötting eingetragen ist.